Ihr Anwalt für das Jugendstrafrecht München - Kanzlei Drar
Auch Jugendliche können in ein Strafverfahren geraten, wobei für strafmündige Jugendliche besondere Regelungen des Jugendstrafrechts gelten, die vor allem auf den erzieherischen Aspekt abzielen. Angesichts der Bedeutung für die Zukunft und Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen ist ein milder Verfahrensverlauf besonders wichtig. Daher sollte schnell ein erfahrener Anwalt für Jugendstrafrecht kontaktiert werden. Die Strafverteidgerin Drar in München bietet hier kompetente und rechtssichere Verteidigung an.
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Wer ist jugendlich im Sinne des Jugendstrafrechts? Strafverteidgerin Drar erklärt
Definition
Das Jugendstrafrecht und dessen besondere Regelungen gelten für
- Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren,
- sogenannte Heranwachsende: Personen zwischen 18 und 21 Jahren, soweit dies im Einzelfall geboten ist.
Die Akteneinsicht ist laut Strafprozessordnung nur für den Strafverteidiger uneingeschränkt. Dem Beschuldigten selbst kann jene bei Gefährdung des Untersuchungsgzwecks oder schutzwürdiger Interessen Dritter verwehrt werden. Dies kann beispielsweise schon der Fall sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden eine Verdunkelungsgefahr durch den Beschuldigten erwägen: zum Beispiel durch die Vernichtung von Beweisen. Auch zum Schutz persönlicher Daten (beispielhaft von Zeugen) kann dem Beschuldigten die Akteneinsicht verweigert werden.
Anwalt für Jugendstrafrecht immer frühzeitig einschalten
Ein erfahrener Anwalt kennt die speziellen Regelungen des Jugendstrafrechts und kann dafür sorgen, dass der erzieherische Aspekt im Vordergrund steht, was die Chancen auf eine mildere Strafe oder alternative Maßnahmen erhöht. Zudem schützt er den Jugendlichen vor unnötigen Belastungen und stellt sicher, dass die Persönlichkeitsentwicklung sowie die Zukunft des Jugendlichen bestmöglich gewahrt bleiben.
Unterschiede zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht
Jugendstrafrecht
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Erwachsenenstrafrecht
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Der Erziehungsgedanke steht im Vordergrund: der Jugendliche soll mit einer individuell auf ihn abgestimmten staatlichen Maßnahme die Möglichkeit bekommen, seine Defizite auszugleichen, um sich in die Gesellschaft zu integrieren und zukünftig nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung zu treten. |
Maßgeblich ist die Tatschuld und der Sanktionseffekt.
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Strafrechtliche Konsequenzen sind dementsprechend abweichend vom im Strafgesetzbuch angegeben Strafrahmen die folgenden: • Erziehungsmaßregeln (§§ 10, 12 JGG) • Zuchtmittel (§ 13 JGG) • Jugendstrafe (§ 17 JGG). |
Es gilt das jeweils im bestimmten Strafgesetz angegebene Strafmaß.
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Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahre
Für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr ist nach § 1 Abs. 2 JGG ausschließlich das Jugendstrafrecht anzuwenden. Maßgeblich ist dabei das Alter zum Zeitpunkt der Tatbegehung, unabhängig davon wann die Tat entdeckt wird.
Für Heranwachsende
Für Heranwachsende, junge Menschen zwischen 18 und 21 Jahren, können gewisse Normen des Jugendstrafrechts noch angewendet werden, soweit darauf im § 105 JGG verwiesen wird. Ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht auf Heranwachsende angewendet wird, ist im § 105 JGG geregelt. Danach entscheidet der Richter nach je nach Einzelfall ob der Heranwachsende
- bei einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder
- es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelte.
Bei Heranwachsenden wird dementsprechend nach den genannten Voraussetzungen im Einzelfall geprüft, welches Recht anzuwenden ist. Die Kanzlei Drar als Anwalt für Jugendstrafrecht in München wird das Gericht dazu anhalten, das zumeist mildere Jugendstrafrecht noch zur Anwendung zu bringen.
Was mache ich, wenn ich Post von einer Strafverfolgungsbehörde erhalten habe?
Bei einer Vorladung von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht als beschuldigter Jugendlicher sollte als Betroffener oder Erziehungsberechtigter wie folgt vorgegangen werden:
1. Keine Panik
Wichtig ist es zunächst die Ruhe zu bewahren. Verfallen Sie nicht in Panik. Gehen Sie die Situation ruhig und bedacht an und folgen Sie den nächsten Schritten.
2. Das Schweigerecht nutzen und nicht aussagen
Die goldene Regel lautet immer: nutzen Sie ihr Schweigerecht. Als Beschuldigter im Verfahren haben Sie das Recht, zu den Vorwürfen zu schweigen. Man kann Sie nicht zu einer Aussage zwingen. Dies sollten Sie nutzen, da Sie es sonst riskieren, sich ungewollt selbst zu belasten. Das gilt auch wenn Sie vermuten dadurch einen positiven Einfluss auf das Verfahren haben zu können. Da Ihnen zu diesem frühen Zeitpunkt der Kenntnisstand der Strafverfolgungsbehörden noch nicht bekannt ist, sollten Sie es vermeiden jeglichen Inhalt preiszugeben.
3. Einen vertrauenswürdigen Strafverteidiger konsultieren
Bevor Sie sich demnach gegenüber den Behörden einlassen, ist zu empfehlen einen rechtskundigen Rechtsanwalt für Strafrecht in München zu kontaktieren. In Absprache mit dem Strafverteidiger kann dann eine eventuelle Aussage oder ein anderes Vorgehen geplant werden. Setzen Sie sich dafür mit einem Anwalt für Strafrecht in München wie der Kanzlei Drar in Kontakt. Mit langjähriger Erfahrung und Fachkunde kann die Kanzlei Drar eine sichere, zielgerichtete und effiziente Verteidigungsstrategie für Ihren individuellen Fall erarbeiten, und sie auf diesem Weg vom Anfang bis zum Ende des Verfahrens fachgetreu begleiten.
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Typische Jugendstraftaten
Die Delikte Jugendlicher und Heranwachsender sind aus Praxiserfahrung vielmals die folgenden:
- Diebstahl
- Fahren ohne gültigen Fahrschein („Schwarzfahren“)
- Sachbeschädigung
- Körperverletzung
- Verstöße gegen das BtMG (Drogendelikte)
- Raub
Kanzlei Drar Strafverteidiger in München
Vorgehensweise, die jeder Anwalt für Jugendstrafrecht präferiert
Verteidigungsziel gerade bei milderen Straftaten ist es, eine Einstellung für den Jugendlichen oder den Heranwachsenden zu erreichen. Vor allem bei Beschuldigten ohne Vorstrafen kann darauf hingearbeitet werden. Ein Anwalt für Jugendstrafrecht für Strafrecht kann dabei helfen die Verfahrenseinstellung nach §§ 45, 47 JGG durchzusetzen.
Dafür gilt es, wie auch im Erwachsenenstrafrecht, frühzeitig Akteneinsicht zu beantragen, um sich einen Überblick über die Ermittlungsergebnisse zu verschaffen. Die Akten geben Aufschluss über die aktuelle Ermittlungslage und enthalten alle Tatsachen, die den Strafverfolgungsbehörden über den Fall vorliegen. Nur mit diesen Informationen kann eine effektive und zielgerichtete Verteidigungsstrategie erarbeitet werden, die den Jugendlichen bestmöglich schützt und zu einem möglichst milden Ausgang des Verfahrens führt.
Der Beschuldigte selbst kann in manchen Fällen nur beschränkt oder sogar gar nicht die Akten einsehen. Die Strafprozessordnung sieht eine unbeschränkte Akteneinsicht ausschließlich für den Strafverteidiger vor. Einzig dieser kann sich einen vollumfänglichen Überblick über die Aktenlage verschaffen und entsprechend zielgerichtet verteidigen.
Deshalb ist es sinnvoll, frühzeitig einen Strafverteidiger einzuschalten, der die Akteneinsicht und Verteidigungstaktik übernimmt. Viel Erfahrung darin hat die Kanzlei Drar in München, als langjähriger Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht.
- Die Verwendung von gesundheitsschädlichen Substanzen oder Gift
- Die Verwendung bestimmter Gegenstände (gefährlicher Werkzeuge) oder Waffen
- Die Begehung mittels eines hinterlistigen Überfalls
- Die gemeinschaftliche Tatbegehung oder auch
- Die Begehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
Der Körperverletzungserfolg beim Opfer muss jedoch nicht erheblicher sein als im Rahmen der einfachen Körperverletzung. Lediglich die besondere Art und Weise der Begehung ist ausschlaggebend.
Es wird erwogen, dass die Tat unter solchen Umständen ein größeres Risiko erheblicherer Verletzungen beim Opfer bergen oder seine Wehrmöglichkeiten verringern kann.Das Strafmaß erhöht sich dementsprechend zu einer Freiheitsstrafe von zwischen sechs und zehn Jahren, in minder schweren Fällen zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Eine bloße Geldstrafe kann sodann nicht mehr verhängt werden.
Gerne beraten wir Sie als Anwalt für Körperverletzung in München zu Ihrem individuellen Fall. Nehmen Sie gerne per Telefon oder E-Mail Kontakt mit uns auf.
Besonderheiten des Jugendstrafrechts - strafrechtliche Konsequenz
Erziehungsmaßnahmen
- Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
- bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
- eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
- Arbeitsleistungen zu erbringen,
- sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
- sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
- sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
- den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
- an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
- in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder
- in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Zuchtmittel
Die Verwarnung nach § 14 JGG, durch die dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden soll
Die Auflagen nach § 15 JGG:
- nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
- Arbeitsleistungen zu erbringen oder
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen: Diese Zahlung soll nur dann angeordnet werden, wenn der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und den Geldbetrag aus eigenen Mitteln zahlen kann oder wenn ihm der Taterlös dadurch entzogen werden soll
Auch dabei ist darauf zu achten, dass die Anforderungen zumutbar sind.
Der Jugendarrest nach § 16 JGG, bei dem der Jugendliche für maximal 4 Wochen in einer Arresteinrichtung untergebracht wird.
Jugendstrafte
Die Jugendstrafe nach § 17 JGG ist eine Freiheitsentziehung in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung. Diese Einrichtung ist eine Justizvollzugsanstalt, in der Jugendliche und Heranwachsende ihre Strafen verbüßen. Zusätzlich bestehen auch in Justizvollzugsanstalten für Erwachsene auch spezielle Abteilungen für Jugendliche.
Die Jugendstrafe ist die sogenannte „ultima ratio“ („das letzte Mittel“) und wird nur angeordnet, wenn sogenannte schädliche Neigungen des Jugendlichen in der Tat hervorgetreten sind und andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung des Jugendlichen nicht mehr ausreichen oder bei einer gewissen Schwere der Schuld.
Gerade bei einer drohenden Jugendstrafe sollte ein Anwalt für Jugendstrafrecht in München dringend kontaktiert werden.
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Das Beisein der Jugendgerichtshilfe
Im jugendstrafrechtlichen Verfahren erfolgt eine Anhörung der Jugendgerichtshilfe. Die Jugendgerichtshilfe erstellt aus dieser Anhörung einen Bericht über die Lebensumstände und Entwicklung des Jugendlichen und gibt darüber hinaus im Verfahren Vorschläge für die Folgen der Tat. In der Praxis haben diese Vorschläge eine große Bedeutung und werden vom Gericht in die Entscheidung mit einbezogen, oftmals sogar übernommen.
Insbesondere auch bei der Erwägung, ob das Jugendstrafrecht noch auf Heranwachsende anzuwenden ist, kommt dem Bericht eine große Bedeutung zu.
Aufgrund dessen, sowie auch aufgrund des Umstands, dass die Jugendgerichtshilfe gegenüber dem Gericht nicht zur Aussageverweigerung berechtigt ist, ergibt sich, dass ein gewisses Maß an Vorsicht im Gespräch zu walten ist. Das Einschalten eines Rechtsanwalts für Strafrecht in München im Vorhinein kann dabei eine unabdingliche Unterstützung sein. Mit professionellem rechtlichem Beistand lässt sich die Lage mit der Jugendgerichtshilfe konstruktiv erörtern, um den bestmöglichen Verfahrensausgang zu erreichen.
Sonderfälle: Die Misshandlung von Schutzbefohlenen und die Einwilligung in die Körperverletzung
Zusätzlich gibt es spezielle Tatbestände für bestimmte Sonderkonstellationen. Beispielhaft soll die Misshandlung von Schutzbefohlenen genannt werden, bei der Täter und Opfer in einem speziellen Schutz- und Abhängigkeitsverhältnis stehen müssen. Dieses Verhältnis muss gesondert festgestellt werden.
Weiterhin gibt es unter Umständen einen Entfall der Strafbarkeit über die Einwilligung in die Körperverletzung. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Tat nicht trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Für die Festlegung der Sittenwidrigkeit wird abgestellt auf die Schwere der Körperverletzung und den Tatzweck. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist jedoch sehr begrenzt und wird nur selten angenommen. Lediglich eine kleine Anzahl Sonderfälle werden hierunter subsumiert.
- BERATUNGSZEITEN:
Montag | 09:00–18:00 Uhr |
Dienstag | 09:00–18:00 Uhr |
Mittwoch | 09:00–18:00 Uhr |
Donnerstag | 09:00–18:00 Uhr |
Freitag | 09:00–18:00 Uhr |
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